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Nach dem 31. Mai abgegebene Erklärungen 2020 sind nicht verspätet

Mit dem Näherrücken des Monatsendes nimmt bei vielen Mitgliedern die Unsicherheit bezüglich der Abgabefrist für den VZ 2020 zu. Wir hatten bereits im April berichtet, dass in Art. 6 des Entwurfs des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate vorgesehen ist. Dieser Gesetzesentwurf wird wahrscheinlich erst im Juni beschlossen werden. Daher hatte das BMF bereits mit Schreiben vom 01. April 2022 klargestellt, dass auch nach dem 31. Mai 2022 abgegebene Erklärungen nicht als verspätet gelten. Über dieses BMF-Schreiben hatten wir mit Newsletter vom 01. April 2022 bereits berichtet.

Sobald das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen sein wird, werden wir Sie informieren.

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