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Prognosen und Schätzungen sind in der Schlussabrechnung nicht zulässig

Die IHK für München und Oberbayern weist als Bewilligungsstelle darauf hin, dass systemseitig automatisiert u. a.

  1. die Umsatzangaben mit den bei den Finanzbehörden gespeicherten Werten und
  2. die Umsatz- und Kostenangaben mit den Werten aus dem (teil-)bewilligten Antrag abgeglichen werden.

Dabei führt aufgrund der Prüfvorgaben jede Abweichung zu den bei den Finanzbehörden hinterlegten Umsatzzahlen im Vergleich zur Schlussabrechnung zu einer Fehlermeldung, durch die eine entsprechender Rückfrage der Bewilligungsstelle an die prüfenden Dritten erforderlich wird. 

Laut FAQ zur Schlussabrechnung 1.1 ist „die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln“. Um den Aufwand sowohl für die prüfenden Dritten als auch für Bewilligungsstelle gering zu halten, sollten in der Schlussabrechnung ausnahmslos die tatsächlichen Umsätze und Kosten eingetragen werden und keinesfalls die Prognosen aus der Antragstellung übernommen werden. Dies gilt insbesondere für die Umsatzangaben zu nicht förderfähigen Monaten (Plan- oder Phantasiewerte sind ebenso wie falsche 0,- bzw. 1,- Euro-Angaben nicht zulässig).

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