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Rückzahlung Corona-Soforthilfen und Aufstockung der Überbrückungshilfe I

Die Überbrückungshilfe I kann im Rahmen der Schlussabrechnung aufgestockt werden, wenn die Corona-Soforthilfe teilweise oder ganz zurückgezahlt werden musste. Das bayerische Wirtschaftsministerium hatte die Antragsteller der Corona-Soforthilfe aufgefordert, die Selbsterklärung abzugeben und ggf. die Förderung zurückzuzahlen. Die IHK weist darauf hin, dass die Aufstockung der Überbrückungshilfe I in der Schlussabrechnung erst möglich ist, wenn die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt wurde. Prüfende Dritte sollten daher mit Mandanten, die die Überbrückungshilfe I und Corona-Soforthilfe erhalten haben, die etwaige Rückzahlung abklären und erst dann die Schlussabrechnung einreichen. Ist die Schlussabrechnung erst einmal verbeschieden, gibt es keine nachträgliche Aufstockungsmöglichkeit.

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