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Schlussabrechnung – Periodengerechter Ansatz von Rechnungen

Nachdem sich die Anfragen zum periodengerechten Ansatz von Rechnungen mit in der Zukunft liegendem Zahlungsziel bei der Schlussabrechnung von Corona-Hilfen gehäuft haben, haben wir diese Frage mit der IHK München als Bewilligungsstelle geklärt. Die IHK hat bestätigt, dass ein Wahlrecht besteht. Die Kosten können in dem Monat der Rechnungsstellung oder spätestens in dem Monat mit dem Ablauf des Zahlungsziels angesetzt werden. Eine Rechnung ohne Zahlungsziel ist immer in dem Monat der Rechnungsstellung anzugeben. Eine Splittung einer Rechnung auf mehrere Monate ist nicht möglich. Dieses Wahlrecht kann bei jedem Antrag ausgeübt werden, allerdings dann nur einheitlich. Wenn also ein prüfender Dritter sich für eine der genannten Optionen entscheidet, muss er diese für alle Rechnungen im betreffenden Antrag anwenden.

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