Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen
Ergänzende Informationen zum Datenabgleich mit der Finanzverwaltung
Im Antragsverfahren für die Corona-Hilfen ist das BMWI bemüht, die Datensicherheit und die Systemintegrität zu verbessern. Das BMWi hat darüber informiert, dass seit Mitte der 16. KW ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung erfolgt. Damit wird nun bei Antragstellung die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Zu beachten ist dabei die richtige Eingabe (keine Zahlendreher oder Fehler) in der Antragsmaske. Ausschlaggebend ist die Angabe der IBAN des Umsatzsteuerkontos des Antragstellers.
Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema. Bisher variiert die Länge der Steuernummer beim Standardschema der Länder je nach Land zwischen 10 und 11 Ziffern und ist damit im Portal faktisch nicht formell validierbar. Um diese föderalen Unterschiede für die elektronische Übermittlung auszugleichen, wurde vor einiger Zeit für die Abgabe der elektronischen Steuererklärung bei ELSTER ein bundeseinheitliches Schema mit 12 bzw. 13 Stellen entwickelt. In ELSTER sollte diese Nummer bereits zu sehen sein.
Um Fragen vorzubeugen, wird in der Ausfüllhilfe zum Antrag für die Überbrückungshilfe III kurz erläutert, welche Nummer gemeint ist und der entsprechende Link zur Erklärung auf der ELSTER-Website in den Ausfüllhinweisen hinterlegt. Voraussichtlich wird es auf der Website bald auch einen Konverter geben, der die Steuernummer nach Landesschema in das 12- bzw. 13-stellige Bundesformat konvertiert.