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Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe

Das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe dient als Ersatz für coronabedingt entfallene Erwerbseinnahmen und hat zum Ziel, die privaten Lebenshaltungskosten der Betroffenen zu sichern. Abgelöst wurde damit das zum 30.09.2020 ausgelaufene Künstlerhilfsprogramm. Vom 05.07. bis zum 31.12.2021 kann einmalig eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 beantragt werden. 
Das Soloselbstständigenprogramm ist sowohl mit der Lockdown-Hilfe (Oktoberhilfe) und dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm des Freistaats Bayern als auch mit den Wirtschaftshilfen des Bundes (z. B. Überbrückungshilfen II und III inklusive Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe) kumulierbar, soweit es nicht zu einer Überkompensation der  Einnahmeausfälle kommt. Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.

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