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UPDATE: Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Statt der individuellen Schlussabrechnungen für jede einzelne Wirtschaftshilfe fordert die Bundessteuerberaterkammer weiter eine einzige Schlussabrechnung über alle Corona-Wirtschaftshilfen.

Zusammenstellung Fristen für die Schlussabrechnung [Stand 08.10.2021]
Untenstehend finden Sie eine Zusammenstellung der derzeit geltenden Fristenregelungen für die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfsprogramme. Alle Einzelheiten finden Sie im jeweiligen FAQ-Katalog.

Überbrückungshilfe I

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Dieser hat die Schlussabrechnung für den Antragsstellenden spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog - Frage 3.11]

Überbrückungshilfe II

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Dieser hat die Schlussabrechnung für den Antragssteller spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog - Frage 3.11]

Überbrückungshilfe III

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Dieser hat die Schlussabrechnung für den Antragssteller spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog - Frage 3.12]

Überbrückungshilfe III PLUS

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Dieser hat die Schlussabrechnung für den Antragssteller spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog - Frage 3.12]

Neustarthilfe / Neustarthilfe PLUS

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger oder ihre Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft der Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe PLUS verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 durch Selbstprüfung eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit Hilfe eines prüfenden Dritten, zu erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 30.09.2022 zu überweisen.
[ÜH3 Verlängerung Anlage Term Sheet_v0906 (ihk-muenchen.de) (Ziffer 7)]

Oktoberhilfe

Nur auf Verlangen der Bewilligungsstelle ist eine Schlussabrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung erfolgt dann wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form, außer das Bayerische Wirtschaftsministerium legt hier eine andere Form fest. 
[Fragen und Antworten zur „Oktoberhilfe“: Wirtschaftsministerium Bayern (Frage 3.8)]

November und Dezemberhilfe

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Dieser hat die Schlussabrechnung für den Antragssteller spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog - Frage 3.12]

Härtefallhilfe

Die IHK kann in Einzelfällen verlangen, dass eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorgelegt wird.[Zum FAQ-Katalog zur Bayerischen Corona-Härtefallhilfe]
[Zur Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe - Nachprüfungen: Ziffer 6.1]

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