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Verbundene Unternehmen

Die Bewilligungsstelle teilt mit, dass seitens der prüfenden Dritten oftmals Argumente gegen das Vorlegen eines Unternehmensverbunds angeführt werden, die jedoch den Regelungen der FAQs widersprechen.

Begründungen der Art, es gäbe zwar Beteiligungen und verbundene Unternehmen, diese wären aber nur Vorratsgesellschaften und hätten keinen operativen Geschäftsbetrieb, es würden keine Kosten anfallen, eine Konsolidierung ergäbe keinen Unterschied zu bisherigen Angaben etc. befreien nicht von der Pflichtangabe als verbundenes Unternehmen.

Dies betrifft auch bspw. die GmbH einer GmbH & Co. KG, die selten als verbundenes Unternehmen angegeben wurde. Ggf. hat aber diese (Betriebs-, Verwaltungs-, Beteiligungs-)GmbH wiederum weitere verbundene Unternehmen.

Die Bewilligungsstelle ist verpflichtet zu prüfen, dass uneingeschränkt der gesamte Unternehmensverbund angegeben ist. Auf die bei der Verbundanalyse wichtigen Regelungen in den FAQ (exemplarisch für die ÜHI III) 5.2 „Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?“ sowie 5.6 „Wie ist bei Änderung der Struktur des Unternehmens vorzugehen?“ wird verwiesen. 

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