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Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter - gesetzliche Änderungen zum 1. August 2018

Am 1. August 2018 ist das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 3562). Hintergrund der Novelle der Gewerbeordnung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10190), dass die Zahl der Eigentumswohnungen derzeit bei rund 9 Mio. mit steigender Tendenz liegt und eine eigene Immobilie immer wichtiger für die Altersvorsorge und die individuelle Vermögensbildung wird. Privatpersonen investieren beim Kauf einer Wohnimmobilie häufig ihr gesamtes angespartes Kapital bzw. nehmen hohe Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf.

Steuerberatern sind Maklertätigkeiten als gewerbliche Tätigkeiten berufsrechtlich von vornherein nicht gestattet. Sie können aber eine Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ausüben. Für Steuerberater, die in diesem Bereich tätig sind oder tätig werden wollen, gelten nun folgende Regelungen:

Wohnimmobilienverwalter, die bisher einer erlaubnisfreien Tätigkeit nachgingen, müssen eine gesonderte Erlaubnis innehaben (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Dies betrifft WEG-Verwalter und Mietwohnungsverwalter, die eine entsprechende Gewerbeerlaubnis beantragen müssen. Verwalter von Gewerbeobjekten werden von der Neuregelung nicht erfasst. Neben geordneten Vermögensverhältnissen und der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist eine besondere Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Von der Erforderlichkeit eines sog. Sachkundenachweises wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens abgesehen. Außerdem besteht eine Fortbildungspflicht (§ 34c Abs. 2a GewO) mit einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

Der für berufsrechtliche Fragestellungen zuständige Ausschuss der Bundessteuerberaterkammer hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage befasst, ob trotz der neu eingeführten Erlaubnispflicht nach § 34c GewO die Tätigkeit eines Steuerberaters, der Wohnimmobilien mit Gewinnerzielungsabsicht für Dritte verwaltet, eine vereinbare Tätigkeit darstellt. Nach Ansicht des Ausschusses handelt es sich berufsrechtlich weiterhin um eine vereinbare und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die keiner Genehmigung durch die Steuerberaterkammern bedarf, obwohl eine entsprechende Gewerbeerlaubnis vorliegen muss.

Betroffene Steuerberater müssen jedoch besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf ihre Berufshaftpflichtversicherung legen: Für die Erlaubniserteilung muss der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden, die den Anforderungen nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m § 15 MaBV (n. F.) entspricht. Die Berufshaftpflichtversicherung hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

-           Mindestversicherungssumme von 500.000 € für jeden Versicherungsfall und

-           Jahreshöchstleistung von 1 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Dazu kann der Steuerberater entweder einen eigenständigen Versicherungsvertrag abschließen oder den Versicherungsschutz nach § 15 MaBV in die Pflichtversicherung nach § 67 StBerG inkludieren. Jedoch müssen auch für diese Gestaltung des Versicherungsvertrags die Anforderungen des § 15 MaBV (n. F.) erfüllt sein, d. h. die normierte Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung müssen vollumfänglich für die Tätigkeit der Wohnimmobilienverwaltung zur Verfügung stehen. Betroffene Steuerberater sollten diesbezüglich Kontakt zu ihrem Versicherungsträger suchen und sicherstellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden.


[Quelle: Pressemitteilung Bundessteuerberaterkammer]

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