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Vorsicht bei der Abgabe zu Auskünften im Zusammenhang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 05.02.2016

Vorsicht bei der Abgabe zu Auskünften im Zusammenhang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze („Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz“) in Kraft getreten.

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz regelt die Anwendung des gemein-
samen Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS) mit EU-Mitgliedstaaten aufgrund der geänderten 
EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

Mehr als 78 Staaten haben sich verpflichtet, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und automatisch zu übermitteln. Neben den Kontenstammdaten werden künftig auch Informationen zum Kontostand, zu Kapitaleinkünften (u. a. Zinsen, Dividenden) und zu Veräußerungsgewinnen von den Finanzinstituten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und zwischen den Finanzverwaltungen ausgetauscht.

Finanzinstitute müssen zudem ab dem 1. Januar 2016 die steuerliche Ansässigkeit von Neukunden feststellen bzw. die steuerliche Ansässigkeit von Bestandskunden prüfen. Letzteres betrifft insbesondere Personen, deren aktuelle Anschrift sich im Ausland befindet.

Um die notwendigen Informationen zu erlangen, wenden sich die Banken unmittelbar an ihre Kunden. Sie fordern ihre Kunden auf, in eigens zur Verfügung gestellten Formularen („Selbstauskunft zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit“) persönliche Angaben zu machen und diese ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen. Häufig findet sich in den Formularen der Hinweis, dass sich Kunden bei Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit an ihren Steuerberater wenden sollen. Es ist daher zu erwarten, dass Steuerberater/innen von ihren Mandanten in diesem Zusammenhang angesprochen werden mit der Erwartung, Auskünfte zur steuerlichen Ansässigkeit zu erhalten.

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass die Beratung hinsichtlich des Ausfüllens der vorgenannten Formulare für Steuerberater/innen Risiken birgt. Die Beurteilung der steuerlichen Ansässigkeit nach ausländischem Recht folgt eigenen Regeln.

Die richtige Beratung erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis. Es wird darauf hingewiesen, dass die Falschberatung im außereuropäischen (Steuer-)Recht – mit Ausnahme der Türkei und den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion – in der Regel von den üblichen Berufshaftpflichtversicherungen nicht abgedeckt wird.

 

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