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Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung

BStBK setzt angemessene Vergütung für Steuerberater durch

Mit dem Beschluss der Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung durch den Bundestag vom 05.06.2020, kommt der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte und intensiv begleitete Novellierungsprozess zu einem erfolgreichen Abschluss. Erstmals seit neun Jahren wurde die StBVV an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst und praxistauglich gestaltet. Die künftig angemessene Vergütung der Leistungen der Steuerberater schafft eine zentrale Verbesserung für den Berufsstand. Die neue StBVV tritt am 01.07.2020, als Teil der „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, in Kraft.

Insbesondere die Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte ist ein bedeutender Fortschritt. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Textform der elektronischen Rechnungsstellung ist ebenfalls als ein großer Erfolg anzusehen, damit ist die rechtliche Grundlage für eine nachhaltige und effiziente Kanzleidigitalisierung, auch in Bezug auf die Rechnungsstellung, geschaffen.

Konkret umfasst die Novellierung der StBVV die folgenden Änderungen:

  • Elektronische Rechnungsstellung
    Mit der Einführung der Textform in § 9 Abs. 1 StBVV, wird die elektronische Rechnungsstellung digital und medienbruchfrei ermöglicht. Steuerberater können mit der neuen StBVV ihre Rechnungen auch elektronisch, bspw. per E-Mail, an ihren Mandanten verschicken, wenn der zugestimmt hat. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus.

  • Anhebung des Obersatzes für die Zeitgebühr (§ 13 S 2. StBVV)
    Der Obersatz für die Zeitgebühr (§ 13 S. 2 StBVV) wird von 70 € auf 75 € je angefangene halbe Stunde angehoben.

  • Anpassung Fahrtkosten / Tage- und Abwesenheitsgelder an RVG
    Die Kilometerpauschale (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV) steigt von 0,30 €/km auf 0,42 €/km. Die Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV) werden von 20 € auf 25 € bei einer Abwesenheit von bis zu 4 Stunden, von 35 € auf 40 € bei einer Abwesenheit von 4 bis zu 8 Stunden und von 60 € auf 70 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erhöht.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
    Der obere Gebührenrahmen für die Erstellung der EÜR in § 25 Abs. 1 StBVV wird von 20/10 auf 30/10 angehoben. Zugleich steigt der Mindestgegenstandswert von 12.500 € auf 17.500 €.

  • Angleichung an Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    Mit dem pauschalen Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in § 40 Abs. 1 StBVV ist sichergestellt, dass Steuerberater für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden künftig die gleiche Vergütung erhalten wie Rechtsanwälte. Die § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV sowie die Rechtsbehelfstabelle E werden dafür ersatzlos gestrichen. Folgerichtig wird für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in § 21 Abs. 2 StBVV bei der „Abrategebühr" künftig auf Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG verwiesen.

  • Anhebung der Obersätze für die Lohnbuchführung (§ 34 Abs. 1 StBVV)
    Die Obersätze für die Lohnbuchführung steigen von 16 € auf 18 € je Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 1 StBVV) und von 25 € auf 28 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (§ 34 Abs. 2 StBVV).

  • Erhöhung der folgenden Tabellen um jeweils rund 12 % (linear):
    • Tabelle A (Beratung)
    • Tabelle B (Abschluss)
    • Tabelle C (Buchführung)
    • Tabelle D (Landwirtschaft).

Steuerberater spielen als erste Ansprechpartner für Unternehmen und als Stabilitätsfaktor eine große Rolle für die deutsche Wirtschaft, auch und gerade in der Corona-Krise. Die Anpassung des Vergütungsrechts ist daher auch als Anerkennung für die hochwertige Leistung zu verstehen. Dies machte auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz in seinem digitalen Grußwort anlässlich des DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESSES 2020 erst kürzlich deutlich.

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