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BStBK kritisiert die Auslegungen des EuGH-Generalanwalts zum angeblichen „Steuerberater-Privileg“

Information der Bundessteuerberaterkammer vom 12.10.2015

BStBK kritisiert die Auslegungen des EuGH-Generalanwalts zum angeblichen „Steuerberater-Privileg“

Zu dem aktuell vorgelegten Schlussantrag des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) darauf hin, dass die Auffassung des Generalanwalts im Kern den Schutz von Mandanten gefährdet. Diese können sich dank der Berufsregelungen in Deutschland auf die hohe Qualität der Steuerberatung verlassen.

Der EuGH-Generalanwalt hat in dem anhängigen Verfahren zur Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft seine Schlussanträge vorgelegt. Im Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft nach englischem Recht mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien. Diese hatte für ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 erstellt. Der EuGH-Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die deutsche Regelung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt, da sie eine Anerkennung der Ge-sellschaft als Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland verlange.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Von einem angeblichen „Steuerberater-Privileg“ kann keine Rede sein. Der Kläger hätte einfach eine vollständige Meldung über seine Tätigkeit in Deutschland abgeben müssen. Nun von einem Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit zu reden ist nicht haltbar. Das Steuerberatungsgesetz regelt ausdrücklich eine steuerliche Beratung über die Grenze hinweg.“ Riedlinger weist auch den Vorwurf des EuGH-Generalanwalts zurück, dass das Steuerberatungsgesetz inkohärent sei. Kritisiert wurde hier, dass das Steuerberatungsgesetz auch andere Personen zur Steuerberatung ermächtigt – und dies ohne vergleichbare Qualifikation wie Steuerberater. Riedlinger: „Dieser Personenkreis verfügt nur über eine sehr eingeschränkte Befugnis, die sich ausschließlich auf die Abwicklung der eigenen Geschäftstätigkeit bezieht. Entsprechend dieser beschränkten Befugnis besteht eine bereichsspezifische steuerliche Kompetenz. So dürfen z. B. Banken zu Fragen der Besteuerung von Kapitaleinkünften beraten; sie sind aber nicht umfassend zur Steuerberatung befugt.“

Ferner zeigt sich Riedlinger davon überrascht, dass mit dem Votum des EuGH-Generalanwalts die Interessen eines Geschäftsführers gefördert werden, der ein ehemaliger Steuerberater ist, dessen Bestellung aber wegen Vermögensverfalls und Beihilfe zur Steuerhinterziehung widerrufen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Berufung auf die Dienstleis-tungsfreiheit rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch – wie im vorliegenden Fall – beabsichtigt wird, das Steuerberatungsgesetz zu umgehen.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit fast 94.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

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