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Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters und der damit in Verbindung stehenden Interessenkollisionen

Steuerberater können in Steuerstrafverfahren als Strafverteidiger tätig werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt (§ 392 Abs. 1 Halbsatz 1 AO). Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren suchen in der Regel zunächst ihren Steuerberater auf, da dieser in steuerlichen Fragen erster Ansprechpartner des Beschuldigten ist. Diese Hinzuziehung kann problematisch werden, wenn der steuerliche Berater während des vermeintlichen Tatzeitraums zugleich mit den Erstellungs- und Deklarationspflichten für den Beschuldigten betraut war. Diese Vorbefassung des steuerlichen Beraters trägt das Risiko der Interessenkollision in sich.
Um den daraus resultierenden Gefahren zu begegnen und Lösungsoptionen aufzuzeigen, wurden vom Ausschuss 40 „Verfahrens-/Steuerstrafrecht“ Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Steuerstrafverfahren erarbeitet und mit den aufwendig überarbeiteten Hinweisen der BStBK zur steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters verknüpft.

Die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters und der damit in Verbindung stehenden Interessenkollisionen finden Sie unter untenstehendem Link.
→ 5.2.7 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit des Steuerberaters und der damit in Verbindung stehenden Interessenkollisionen

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