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EU-Sanktionen gegen Russland wegen des Krieges gegen die Ukraine - Verbot der Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen

Der Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Allerdings wurden neue Ausnahmen von dem Verbot geregelt. Nach den zusätzlichen Ausnahmetatbeständen des Abs. 11 a) bis d) können die zuständigen Behörden – abweichend von dem Verbot – die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese beispielsweise erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10).

Neu aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n).

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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