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Informationen zum beSt-Nachrichtenversand

Seit Januar steht jedem Postfachinhaber ab Bereitstellung eines betriebsbereiten beSt ein sogenannter sicherer Übermittlungsweg gemäß §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. IV Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Steuerberater unterliegen demnach der aktiven Nutzungspflicht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über Nachfolgendes in Kenntnis setzten:

Bis Ende des ersten Quartals wird es den Finanzgerichten in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg aus technischen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein, Nachrichten an die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer zu versenden. Der Versand wird vorerst in Papierform erfolgen. Unabhängig davon sind der Nachrichtenempfang sowie der Nachrichtenabruf uneingeschränkt möglich. Damit ist bundesweit eine rechtswirksame und fristwahrende Einreichung von beSt-Nachrichten bei den Finanzgerichten gewährleistet. Zudem möchten wir nochmals darauf aufmerksam machen, dass Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur Fast Lane angemeldet haben, empfohlen wird, dies nachzuholen. 

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