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Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für weitere Beratungsstellen ab Juli 2023

Ab Juli 2023 besteht für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei / Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt). Das beSt wird, auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberaterkammer, durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet (§ 86d Abs. 7, § 86e Abs. 5 StBerG). Ab Juni 2023 können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer bei den regionalen Steuerberaterkammern beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie in Kürze hier.

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