Inhalt
Ausbildung
Sie interessieren sich für eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten?
Auf unserer Seite „STEUER DEINE KARRIERE" finden Sie alle Informationen rund um die Berufsausbildung auf einen Blick.
Sie interessieren sich für eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten?
Auf unserer Seite „STEUER DEINE KARRIERE" finden Sie alle Informationen rund um die Berufsausbildung auf einen Blick.
Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Berufsausbildungsvertrag vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss bei der Steuerberaterkammer München einzureichen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
Ab sofort kann der Berufsausbildungsvertrag online ausgefüllt, unterzeichnet und anschließend in einfacher Ausfertigung postalisch bei der Steuerberaterkammer München eingereicht werden.
Regelausbildungszeit
Die Regelausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Verlängerung der Ausbildungszeit
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten
Hinweise zum Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten
Bei berechtigtem Interesse ist eine Berufsausbildung in Teilzeit möglich. Bei der Teilzeitausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit verkürzt werden. Eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden in der Kanzlei sollte nicht unterschritten werden. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel vor bei:
Erfahren Sie auch mehr in der Broschüre "Ausbildung in Teilzeit" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die Ausbildungsinhalte werden einerseits durch den theoretischen Unterricht in der Berufsschule und andererseits durch die praktische Tätigkeit in der Kanzlei vermittelt.
Die theoretischen Inhalte sind nachzulesen im Lehrplan, den Sie auf der Homepage des ISB finden.
Die praktischen Tätigkeiten die zu vermitteln sind, können Sie der Ausbildungsverordnung / dem Ausbildungsrahmenplan entnehmen. Da der Ausbildungsrahmenplan nur eine grobe Gliederung enthält, finden Sie eine Orientierungshilfe über den Umfang der konkret zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten in den Hinweisen zum Ausbildungsrahmenplan.
Auszubildende sind verpflichtet, während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Damit soll sichergestellt werden, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht wird. Zudem ist die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten und unterzeichneten Ausbildungsnachweises eine verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In welcher Form der Ausbildungsnachweis geführt werden soll muss bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.
Für das Führen des Ausbildungsnachweises in der schriftlichen Form, werden dem Auszubildenden die benötigten Unterlagen auf Anforderung von der Steuerberaterkammer München übermittelt.
Mithilfe des neuen Ausbildungsnachweis-Portals des DWS-Verlags kann der Ausbildungsnachweis anstelle der bisher gewohnten schriftlichen Form nunmehr auch elektronisch geführt werden. Ziel dieser Neuregelung ist die Förderung der Interaktion zwischen Auszubildenden und Ausbildenden. Außerdem soll die fortlaufende Lernzielkontrolle erleichtert werden.
Soll der Ausbildungsnachweis elektronisch geführt werden, muss sich der verantwortliche Ausbilder zunächst unter https://ausbildungsnachweisportal.dws-verlag.de registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung ausschließlich vom Ausbilder vorgenommen werden darf, der Auszubildende ist hierzu nicht befugt. Nach Freischaltung durch die Steuerberaterkammer und Eintragung des Ausbildungsverhältnisses kann der Auszubildende durch den Ausbilder im Portal eingeben und zur Führung des Nachweises „eingeladen“ werden. Wie genau der neue elektronische Ausbildungsnachweis funktioniert können Sie im Nutzerhandbuch des DWS-Verlags nachlesen.
Ausbildungsvergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer München:
1. Ausbildungsjahr: 1.000 Euro
2. Ausbildungsjahr: 1.050 Euro
3. Ausbildungsjahr: 1.100 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht die von der Steuerberaterkammer München empfohlene Vergütung um bis zu 20 % zu unterschreiten.
Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Nicht berufsschulpflichtig sind Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife, sie sind jedoch berufsschulberechtigt.
Anmeldung
Die Anmeldung bei der Berufsschule kann durch den Ausbildungsbetrieb oder den Auszubildenden erfolgen. Eine automatische Anmeldung durch die Steuerberaterkammer München erfolgt nicht!
Gastschulantrag
Durch den Standort des Ausbildungsbetriebs ist festgelegt, welche Berufsschule besucht werden muss. In besonderen Ausnahmefällen kann an der zu besuchenden Schule (Sprengelschule) ein Antrag gestellt werden, der bei Genehmigung berechtigt, einen anderen Schulstandort (Gastschule) zu besuchen.
Eine Verlinkung zu den einzelnen Berufsschulen finden Sie hier:
Ausbildungsberater und Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG
Die Steuerberaterkammer München überwacht als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf der/des Steuerfachangestellten gem. § 76 Abs. 1 BBiG die Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater bestellt.
Der Ausbildungsberater informiert sowohl Auszubildende als auch Ausbilder über die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis. Darüber hinaus vermittelt er bei eventuellen Streitigkeiten zwischen den Parteien, damit Unstimmigkeiten auf gütliche Weise beigelegt werden können. Auf Wunsch behandelt der Ausbildungsberater Mitteilungen vertraulich.
Die Steuerberaterkammer München hat ebenfalls einen Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet. Diesem Ausschuss gehören jeweils ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter an. Der Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln, bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag muss in schriftlicher Form eingereicht und begründet werden. Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Parteien an. Eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Sollten Sie Fragen an einen Ausbildungsberater haben und Kontakt mit diesem aufnehmen wollen oder eine Schlichtung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsabteilung der Kammer unter der Durchwahl 089/157902-25 (Frau Gasperini) oder -23 (Frau Schmidt).
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Erfahren Sie mehr
BestätigenBitte beachten Sie, wir leiten Sie nun an YouTube weiter. YouTube ist ein Videoportal und gehört zum Google-Konzern (Google LLC) mit Sitz in den USA. Beim Besuch der Webseite erhebt, verarbeitet und speichert Google personenbezogene Daten (z. B. mittels Cookies) von Ihnen zu Marketing-, Analyse-, und ggf. weiteren Zwecken. Bei der Verarbeitung Ihrer Daten in den USA besteht derzeit kein angemessenes Datenschutzniveau und Betroffenenrechte können ggf. nicht durchgesetzt werden. Nähere Informationen hierzu können Sie in unserer Datenschutzerklärung einsehen.
Ich bin mit der Weiterleitung an YouTube einverstanden.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.