Ausbildung
Sie interessieren sich für eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten?
Auf unserer Seite „STEUER DEINE KARRIERE" finden Sie alle Informationen rund um die Berufsausbildung auf einen Blick.
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Gemäß Berufsbildungsgesetz ist der Berufsausbildungsvertrag vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss bei der Steuerberaterkammer München einzureichen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
Ab sofort kann der Berufsausbildungsvertrag online ausgefüllt, unterzeichnet und anschließend in einfacher Ausfertigung postalisch bei der Steuerberaterkammer München eingereicht werden.
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Regelausbildungszeit
Die Regelausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auch eine Berufsausbildung in Teilzeit ist möglich. Bei der Teilzeitausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit verkürzt werden. Eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden in der Kanzlei sollte nicht unterschritten werden.
Erfahren Sie auch mehr in der Broschüre "Ausbildung in Teilzeit" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die Ausbildungsinhalte werden einerseits durch den theoretischen Unterricht in der Berufsschule und andererseits durch die praktische Tätigkeit in der Kanzlei vermittelt.
Die theoretischen Inhalte sind nachzulesen im Lehrplan, den Sie auf der Homepage des ISB finden.
Die praktischen Tätigkeiten die zu vermitteln sind, können Sie der Ausbildungsverordnung / dem Ausbildungsrahmenplan (gültig ab 01.08.2023) entnehmen. Da der Ausbildungsrahmenplan nur eine grobe Gliederung enthält, finden Sie eine Orientierungshilfe über den Umfang der konkret zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Umsetzungshilfe Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellten des BIBB.
Auszubildende sind verpflichtet, während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Damit soll sichergestellt werden, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht wird. Zudem ist die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten und unterzeichneten Ausbildungsnachweises eine verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In welcher Form der Ausbildungsnachweis geführt werden soll muss bereits im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.
Für das Führen des Ausbildungsnachweises in der schriftlichen Form, werden dem Auszubildenden die benötigten Unterlagen in Papier auf Anforderung von der Steuerberaterkammer München übermittelt. Darüber hinaus stehen die benötigten Unterlagen in Form einer ausfüllbaren PDF-Datei im geschützten Mitgliederbereich (Ausbilderinfos - Rund um die Ausbildung) zum Download zur Verfügung.
Ausbildungsvergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer München:
1. Ausbildungsjahr: 1.400 Euro
2. Ausbildungsjahr: 1.450 Euro
3. Ausbildungsjahr: 1.500 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht die von der Steuerberaterkammer München empfohlene Vergütung um bis zu 20 % zu unterschreiten.
Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Nicht berufsschulpflichtig sind Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife, sie sind jedoch berufsschulberechtigt.
Anmeldung
Die Anmeldung bei der Berufsschule kann durch den Ausbildungsbetrieb oder den Auszubildenden erfolgen. Eine automatische Anmeldung durch die Steuerberaterkammer München erfolgt nicht!
Gastschulantrag
Durch den Standort des Ausbildungsbetriebs ist festgelegt, welche Berufsschule besucht werden muss. In besonderen Ausnahmefällen kann an der zu besuchenden Schule (Sprengelschule) ein Antrag gestellt werden, der bei Genehmigung berechtigt, einen anderen Schulstandort (Gastschule) zu besuchen.
Eine Verlinkung zu den einzelnen Berufsschulen finden Sie hier:
Ausbildungsberater und Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 ArbGG
Die Steuerberaterkammer München überwacht als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf der/des Steuerfachangestellten gem. § 76 Abs. 1 BBiG die Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater bestellt.
Der Ausbildungsberater informiert sowohl Auszubildende als auch Ausbilder über die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis. Darüber hinaus vermittelt er bei eventuellen Streitigkeiten zwischen den Parteien, damit Unstimmigkeiten auf gütliche Weise beigelegt werden können. Auf Wunsch behandelt der Ausbildungsberater Mitteilungen vertraulich.
Die Steuerberaterkammer München hat ebenfalls einen Schlichtungsausschuss gem. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz gebildet. Diesem Ausschuss gehören jeweils ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter an. Der Schlichtungsausschuss kann nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen verhandeln, bzw. wenn es Streitigkeiten um deren Beendigung gibt. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag muss in schriftlicher Form eingereicht und begründet werden. Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Parteien an. Eine Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Sollten Sie Fragen an einen Ausbildungsberater haben und Kontakt mit diesem aufnehmen wollen oder eine Schlichtung wünschen, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsabteilung der Kammer unter der Durchwahl 089/157902-25 (Frau Gasperini) oder -23 (Frau Schmidt).
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