Voraussetzungen
Wer ist berechtigt, an der Fortbildungsprüfung zum FALG teilzunehmen?
- Steuerfachangestellte, die nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater o. ä. in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, diese überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung, tätig waren.
- Hochschulabsolventen eines mindestens dreijährigen betriebswirtschaftlichen Studiums, die danach wenigstens zwei Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater o. ä. in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, diese überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung, tätig waren.
- Personen mit einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel), die mindestens vier Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater o.ä in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, diese überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung, tätig waren
Personen ohne gleichwertige Berufsausbildung, die mindestens sechs Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater o. ä., in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, diese überwiegend auf dem Gebiet der Entgeltabrechnung tätig waren.