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Berufsschulpflicht / Berufsschulberechtigung

Wer in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Nicht berufsschulpflichtig sind Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife, sie sind jedoch berufsschulberechtigt.

Anmeldung
Die Anmeldung bei der Berufsschule kann durch den Ausbildungsbetrieb oder den Auszubildenden erfolgen. Eine automatische Anmeldung durch die Steuerberaterkammer München erfolgt nicht!

Gastschulantrag
Durch den Standort des Ausbildungsbetriebs ist festgelegt, welche Berufsschule besucht werden muss. In besonderen Ausnahmefällen kann an der zu besuchenden Schule (Sprengelschule) ein Antrag gestellt werden, der bei Genehmigung berechtigt, einen anderen Schulstandort (Gastschule) zu besuchen.
Eine Verlinkung zu den einzelnen Berufsschulen finden Sie hier:

Berufsschulen Dargestellt ist in einem hellen Grauton hinterlegt der Umriss des Zuständigkeitsgebiets der Steuerberaterkammer München, mit weißen Linien unterteilt in die Regierungsbezirke Niederbayern (oben rechts), Oberbayern (mittig) und Schwaben (links). In allen Regierungsbezirken sind mit blauen Rauten die Standorte der Berufsschulen im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer München dargestellt. In Niederbayern finden sich Berufsschulstandorte in Straubing, Deggendorf, Passau und Landshut. Oberbayern umfasst die Berufsschulstandorte Ingolstadt, Fürstenfeldbruck, München, Rosenheim, Freilassing, Bad Tölz und Garmisch-Partenkirchen. Im Regierungsbezirk Schwaben sind die Berufsschulen in Augsburg, Kaufbeuren und Kempten zu finden.

BayEUG-39 Berufschulpflicht

BayEUG-40 Berufschulberechtigung

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