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Verbindliche Auskunft

Möchten Sie die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung verbindlich klären, können Sie mit Hilfe des entsprechenden Antragformulars eine verbindliche Auskunft beantragen. Diesem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder in Form einer amtlich beglaubigten Kopie beifügen. Bitte beachten Sie, dass eingereichte Originale einbehalten werden.

Die verbindliche Auskunft ist nicht kostenfrei. § 39 Abs. 1 StBerG sieht eine Gebühr von 200 € vor, die bei Antragstellung zu entrichten ist.
Bevor wir im Verfahren über die verbindliche Auskunft eine Entscheidung treffen, die für Sie ungünstig ist, erhalten Sie ein Erörterungsschreiben, in dem wir die Rechtslage darstellen. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie den Antrag aufrecht erhalten wollen. Für den Fall, dass Sie nach diesem Schreiben die Auskunft gar nicht mehr haben wollen, hat der Gesetzgeber die Erstattung der halben Gebühr vorgesehen. Die vielleicht sinnvolle Rücknahme des Antrages erspart Ihnen Geld und uns weitere Arbeit.

Tipp:
Wenn Sie zur nächsten Steuerberaterprüfung zugelassen werden möchten und hierzu eine Frage verbindlich abgeklärt haben wollen, dann ist es fast immer sinnvoller, gleich einen Zulassungsantrag und keinen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Wir nehmen die Zulassungsanträge 01.01. bis 30.04. des Prüfungsjahres an. Das spart Ihnen die Gebühr für die verbindliche Auskunft und bringt neben Rechtsklarheit ggf. auch gleich die Zulassung zur Prüfung. Wenn Sie den Zulassungsantrag möglichst früh stellen, dann bekommen Sie im Regelfall auch zügig eine Antwort.

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