Existenzgründung Kanzlei
Sie wollen eine eigene berufliche Existenz gründen? Nutzen Sie diesen Leitfaden
Ziel dieses Leitfadens ist keine umfassende, erschöpfende Information zur Gründung Ihrer eigenen Existenz. Dieser Leitfaden soll nicht mehr, aber auch nicht weniger sein, als sein Name besagt: er soll Ihnen als roter Faden dienen, der Sie leitet. Sie werden bei vielen Schritten auf weitere Informationen zurückgreifen wollen, um Ihre Existenzgründung gewissenhaft vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen.
Sollten Sie Ihre Kanzlei mit Hilfe von öffentlichen Fördergeldern oder Darlehen finanzieren wollen, sollten Sie sich rechtzeitig informieren und auf die Bankgespräche vorbereiten. Regelmäßig darf mit der Kanzleigründung nicht vor Beantragung der Mittel begonnen worden sein. Informationen erhalten Sie im Internet bei verschiedenen Portalen, wie etwa www.existenzgruender.de oder www.startup-in-bayern.de.
Die Kammer unterstützt Existenzgründer durch ihre fachkundigen Stellungnahme für das Arbeitsamt oder Existenzgründungskredite. Bitte reichen Sie uns hierfür eine Kurzbeschreibung Ihres Vorhabens, einen Lebenslauf, einen Finanzierungsplan sowie eine Umsatzvorschau ein.
Bestellung als Steuerberater
Falls Sie noch nicht als Steuerberater bestellt sind, finden Sie im Bereich Bestellung alle benötigten Dokumente und weitere Informationen.
Praxiskauf
Eine Existenz können sie nicht nur durch den Aufbau einer eigenen Kanzlei gründen, sondern auch durch die Übernahme einer Kanzlei. Bei der Übernahme sollten Sie besonders auf die Bewertung der Kanzlei und den Übergabevertrag achten.
Der entgeltliche Erwerb einer bestehenden Praxis wirft in aller Regel zahlreiche tatsächliche und rechtliche Fragestellungen auf. Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu Hinweise für die Praxisübertragung und Empfehlungen für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis veröffentlicht, die im berufsrechtlichen Handbuch, II. Berufsfachlicher Teil, 4.2.1, eingesehen werden können. Es gibt einen auf diesen Hinweisen aufbauenden Praxisübertragungsvertrag beim Verlag des Wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH (DWS-Verlag, Neue Promenade 4, 10178 Berlin, Tel.: 030/2 88 85 66, Telefax: 030/28 88 56 70 oder 73 oder 74, www.dws-verlag.de). Der Vertrag berücksichtigt insbesondere die nicht zu vernachlässigende datenschutzrechtliche Problematik bei einem Inhaberwechsel. Wer sichergehen will, dass die Wirksamkeit eines Praxisübertragungsvertrages nicht daran scheitert, dass die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben im Vertrag vernachlässigt wurden, sollte der zuständigen Steuerberaterkammer vor Vertragsunterzeichnung den Entwurf des Vertrages zur Prüfung vorlegen. Kostenlose Unterstützung bei der Vermittlung einer Steuerberaterpraxis bietet der Landesverband LSWB seinen Mitgliedern an (www.lswb.de). Ein entsprechendes Gesuch können Sie auch auf unserer Homepage unter Anzeigen veröffentlichen.
Gemeinschaftliche Berufsausübung
Um die Last auf mehrere Schultern zu verteilen, können Sie sich auch mit Kollegen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden. Wir haben verschiedene Musterverträge für Steuerberatungsgesellschaften sowohl im Downloadbereich, als auch untenstehend zur Verfügung gestellt.
Empfehlungen der Bundessteuerberaterkammer für die Gestaltung eines Sozietätsvertrages (GbR)
Überführung einer Sozietät (GbR) in eine PartG mbB (GbR in PartGmbB)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
Merkblatt zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (Stbg PartG)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Stbg PartGmbB)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (Stbg/Wpg PartG)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Stbg/Wpg PartGmbB)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stbg/Wpg GmbH)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stbg/Bpg GmbH)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stbg/RAg GmbH)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (Stbg UG (haftungsbeschränkt))
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (Stbg KG)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Stbg GmbH & Co. KG)
Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Stbg/Wpg GmbH & Co. KG)
Muster einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG (Stbg AG)
Muster einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG (Stbg/Wpg AG)
Berufshaftpflichtversicherung
Sie tragen als Selbständiger nicht nur Ihr eigenes Existenzrisiko, sondern stehen auch für Ihre Arbeit ein. Sie haften Ihren Mandanten für Fehler in der Beratung. Immer kompliziertere Steuergesetze, eine Fülle von Neuregelungen und eine zuweilen voll zu Lasten des Steuerberaters gehende Rechtsprechung vergrößern die Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser Haftungsgefahr. Das Gesetz schreibt daher eine Berufshaftpflichtversicherung vor (§ 67 Abs. 1 StBerG, § 51 DVStB). Die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten beruflichen Pflichten eines Steuerberaters. Ohne Versicherung wird die Bestellung widerrufen.
Lediglich angestellte oder ausschließlich als freie Mitarbeiter tätige Steuerberater brauchen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung, wenn sie in die Versicherung des Arbeit- bzw. Auftraggebers eingeschlossen sind.
Wir können als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Versicherungsunternehmen besonders empfehlen. Im Downloadbereich ist aber eine Liste von einigen Versicherungsgesellschaften eingestellt, die eine Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater anbieten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Deckungsanfrage direkt an diese oder an Ihren Versicherungsmakler.
Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen
Meldung bei Finanzamt
Die Eröffnung Ihrer Kanzlei oder auch die Tätigkeit als freier Mitarbeiter müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit Ihrem Finanzamt formlos mitteilen. Das Finanzamt übersendet dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und vergibt eine Steuernummer. Da Sie ohne Steuernummer keine Rechnungen an Ihre Mandanten schreiben können, sollten Sie möglichst frühzeitig eine Steuernummer beantragen.
Betriebsstätte
Wer seine Wohnung als Praxis nutzen will, bedarf hierfür zunächst der Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft. Ohne deren Einverständnis darf beispielsweise kein Praxisschild am Gebäude angebracht werden. Beschränkt sich die Nutzung der privaten Räume auf geringfügige Nebentätigkeiten ohne Publikumsverkehr, besteht keine Erlaubnispflicht. Die Einrichtung eines üblichen Arbeitszimmers ist immer erlaubt. Für den Fall, dass der Mieter im Wohnraum seinem Haupterwerb nachgeht, aus dessen Ertrag er u.a. auch die Miete bestreitet, gilt ausschließlich Gewerbemietrecht, mit der Folge, dass jeglicher Kündigungsschutz entfällt. Darüber hinaus ist in vielen Bundesländern, u.a. auch in Bayern durch Zweckentfremdungsverordnungen geregelt, unter welchen Voraussetzungen privater Wohnraum in Büroraum umgewandelt werden darf. Bei Verletzung der Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000,-- €. Wegen der weiteren Abgrenzungsfrage, in welchem Umfang in reinen Wohngebieten Wohnungen auch als Büroraume genutzt werden dürfen, empfiehlt es sich, sowohl das zuständige Bau- als auch das zuständige Wohnungsamt zu befragen und sich die Möglichkeit der (teil-) "gewerblichen" Nutzung schriftlich bestätigen zu lasse.
Berufsgenossenschaft - Unfallversicherung
Falls Sie Mitarbeiter einstellen, sind diese durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ihnen selbst bietet die Berufsgenossenschaft darüber hinaus auch eine persönliche, freiwillige Unfallversicherung an und berät sie zudem umfassend zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. In Ihrem eigenen gesundheitlichen Interesse lohnt es, die Informationen zur Einrichtung der Kanzlei zu nutzen. Zuständig ist für Sie die vbg, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg). Für Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (insbesondere zur Pflicht, einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen) hat die VBG eine zentrale Rufnummer (0180.58 24 77 28) eingerichtet. Bei der Anwahl werden Sie automatisch mit der regional zuständigen Bezirksverwaltung verbunden. Auf den Internetseiten der VBG finden Sie die Adressen der Bezirksverwaltungen.
Die Pflicht, einen "Sicherheitsbeauftragten" zu bestellen, besteht erst ab mehr als 20 Beschäftigten.
Mitarbeiter
Sollten Sie bereits bei Existenzgründung Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie sich beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer geben lassen.
Diese benötigen Sie für die Meldung der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung. Mit der Meldung zur Krankenkasse erfolgt ebenfalls die Meldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Außerdem besteht für Sie die Pflicht, die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Anzeige lässt sich online durchführen.
Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit
Mit der Bestellung zum Steuerberater sind Sie automatisch Pflichtmitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Sie werden dann mit Ihren Einnahmen aus der steuerberatenden Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung befreit. Auch wenn Sie bereits wegen Ihrer früheren Berufstätigkeit etwa als Angestellter in das Versorgungswerk gezahlt haben, wenden Sie sich an die BRAStBV, um die Höhe und Modalitäten der Beitragszahlungen abzusprechen. Das Versorgungswerk sichert Ihnen eine Alters- sowie eine Witwen- und Waisenrente.
Das Versorgungswerk bietet Ihnen auch einen Berufsunfähigkeitsschutz für den Fall der 100% Berufsunfähigkeit. Um Berufsunfähigkeitsleistungen vom Versorgungswerk zu erhalten, müssen Sie ihre Bestellung zurückgeben. Daher mag es ratsam sein, sich um eine Absicherung der teilweisen Berufsunfähigkeit auf dem privaten Versicherungsmarkt zu kümmern.
Krankenversicherung
Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse bzw. Krankenversicherung die Fortführung bzw. Anpassung des Versicherungsschutzes ab. Als Selbstständiger müssen Sie sich zwar nicht versichern.
Um aber eine Grundversorgung zu sichern, kann entweder eine Pflichtmitgliedschaft bei einer Krankenkasse auf freiwilliger Basis weitergeführt werden oder der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung erfolgen. Dort können Sie den Beitrag über einen Selbstbehalt senken.
Anderkonto
Sie leiten als Steuerberater auch zuweilen Gelder Ihres oder für Ihren Mandanten weiter. Dies haben Sie mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und von Ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten (vgl. § 8 BOStB). Am besten machen Sie das durch getrennte Konten. Wenden Sie sich an Ihre Bank wegen der Einrichtung eines Anderkontos.
Einnahmen
Die Kammer unterhält keine Gehaltsdatenbank von Steuerberatern. Wir können Ihnen daher keine "Regelsätze" für eine freie Mitarbeit oder zu erwartende Umsätze in den ersten Jahren der Gründung liefern. Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe führt jedoch alle zwei Jahre unter seinen Mitgliedern eine Umfrage zur Höhe der Gehälter durch. Allgemeine Angaben finden Sie auch in der aktuellen STAX-Umfrage der Bundessteuerberaterkammer.
Um unnötigen Ärger mit Ihren Mandanten wegen Ihrer Vergütung zu vermeiden, raten wir Ihnen, sich vorab mit der Steuerberatergebührenverordnung und einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung vertraut zu machen.
Datenschutz- und Geldwäschebeauftragter
Sie müssen erst einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in Ihrer Kanzlei mehr als zwanzig Mitarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen und auch keinen freiwillig bestellt haben, sind Sie allerdings selbst für die Einhaltung des Datenschutzgesetzes verantwortlich. Weitere Informationen sind in den "Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Verschwiegenheitspflicht, zur Datensicherheit und zum Datenschutz", bei der Bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich und unter www.datenschutz.de enthalten.
Von der gesetzlichen Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu beauftragen (§ 14 Abs. 2 GwG), sind Sie durch eine Anordnung (Anordnung nach § 14 Abs. 4 S. 2 GwG (Berufsrechtliche Handbuch 5.5.1.)) der Bundessteuerberaterkammer befreit, wenn in Ihrer Kanzlei nicht mehr als insgesamt zehn Berufsträger tätig sind
Mitteilungen an die Kammer
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Rufnummer, das Eingehen einer Sozietät etc. unverzüglich mit. Wir benötigen Sie zur Pflege des Berufsregisters. Die Mitteilung gehört zu Ihren Berufspflichten (§ 22 BOStB).
Werbung
Eine gelungene Außendarstellung kann Ihnen helfen, Auftraggeber zu gewinnen. Bei der Erstellung von Praxisbroschüren, Internetauftritt, Anzeigen etc. gilt es, nicht nur Marketingaspekte zu berücksichtigen. Sie sind als Steuerberater gehalten, Ihren Beruf gewissenhaft und sachlich auszuüben. Daher dürfen Sie über Ihre Tätigkeit sachlich informieren. Die Darstellung darf nicht wettbewerbswidrig sein (§ 9 BOStB). Unerlaubte Werbung darf auch nicht Dritten gestattet werden. In Zweifelsfällen können Sie sich gern mit uns auch vor Schaltung der Werbung in Verbindung setzen, um eine zulässige Gestaltung abzuklären.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich in den Online-Steuerberatersuchdienst der Kammer einzutragen. Dort können Mandanten mit Kriterien wie Name, Ort, Schwerpunkten, Sprachen o.ä. nach Ihnen suchen.
Existenzgründungsseminare und Fortbildungsangebot
Es gibt mehrere Institutionen, die Sie bei der Gründung durch Beratung unterstützen:
Das Institut freier Berufe sowie die Industrie- und Handelskammern bieten Existenzgründungsseminare und weitere Informationen an.
Konstruktive Kritik und Erfahrungsberichte von Ihnen sind uns selbstverständlich sehr willkommen, um auch weitere Existenzgründer bestmöglich unterstützen zu können. Bitte teilen Sie uns mit, welche Ratschläge Ihnen noch weitergeholfen hätten.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in Ihre berufliche Selbständigkeit.