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Zulassung
Anmeldeschluss: Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung können erst ab dem 01.01. und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres eingereicht werden.
Zulassungsvoraussetzungen

Anmeldeschluss: Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung können erst ab dem 01.01. und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres eingereicht werden.
Folgende Hochschulstudiengänge erfüllen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG:
Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs. 3 StBerG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist darunter der Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters zu verstehen.
Berufspraktische Tätigkeiten können erst nach der fachlichen Berufsqualifikation geleistet werden. Die Zeiten der praktischen Tätigkeit müssen bis zum ersten Prüfungstag erbracht sein.
Freiberufliche Tätigkeit und sogenannte freie Mitarbeit können grundsätzlich auf die praktische Zeit angerechnet werden. Sie dürfen jedoch nicht selbständig im Sinne einer Eigenverantwortlichkeit und Weisungsunabhängigkeit handeln. Die Anerkennung dieser Tätigkeit setzt voraus, dass ein Steuerberater als Auftraggeber die Tätigkeit überwacht und hierfür im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei einer fallbezogenen Abrechnung der Auftraggeber in aller Regel nicht in der Lage sein wird, eine Bescheinigung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erteilen. Diesbezügliche Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Grundwehrdienst und Zivildienst werden grundsätzlich beim berufspraktischen Zulassungsweg auf die Zeiten der praktischen Tätigkeit angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
Gesetzlicher Mutterschutz ist anrechenbar, nicht jedoch Erziehungsurlaub.
Unterbrechungen der Tätigkeit wie Lehrgänge, unbezahlter Urlaub, Zeitausgleich für Überstunden oder Bonusansprüche sowie unüblich lange Krankheitszeiten sind nicht anrechenbar.
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