Hinweis zum Studium
Folgende Hochschulstudiengänge erfüllen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG:
- abgeschlossenes – wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium
- anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
- rechtswissenschaftliches Hochschulstudium
Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen
Bewerber mit Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen können zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Vergleichbarkeit mit Inhalt und Umfang der entsprechenden deutschen Hochschulabschlüsse gegeben ist. Die Entscheidung über die Frage der Gleichwertigkeit erfolgt regelmäßig über eine Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Graurheindorfer Straße 157
53117 Bonn
https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung
Für eine Bewertung Ihres Hochschulabschlusses wenden Sie sich bitte an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Dieser Nachweis ist von Ihnen zu führen.