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Hinweis zum Studium

Folgende Hochschulstudiengänge erfüllen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG:

  • abgeschlossenes – wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium
  • anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
  • rechtswissenschaftliches Hochschulstudium

Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen

Bewerber mit Studienabschlüsse ausländischer Hochschulen können zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Vergleichbarkeit mit Inhalt und Umfang der entsprechenden deutschen Hochschul­abschlüsse gegeben ist. Die Entscheidung über die Frage der Gleichwertigkeit erfolgt regelmäßig über eine Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Graurheindorfer Straße 157
53117 Bonn
https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung

Für eine Bewertung Ihres Hochschulabschlusses wenden Sie sich bitte an die Zentralstelle für aus­ländisches Bildungswesen. Dieser Nachweis ist von Ihnen zu führen.

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