Praktische Tätigkeit
Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs. 3 StBerG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist darunter der Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters zu verstehen.