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Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs. 3 StBerG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist darunter der Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters zu verstehen.

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